Club Satzung

§1 Name, Sitz

Der am 15.02.1951 zu Sinsheim wieder gegründete Tennis- Club hat seinen Sitz in Sinsheim. Seine Farben sind Rot-Weiß Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sinsheim ein- getragen und führt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Tennissports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn- anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) d) Ehrenmitgliedern Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Dienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund hat. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. In der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

§4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antrag- steller schriftlich ohne Begründung mitzuteilen. Für Schüler über 18 Jahre, jugendliche Mitglieder und studierende entfällt die Aufnahmegebühr.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluß bestehende Rückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag von drei Mitgliedern oder des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, soweit nachfolgende Ziff. a in Betracht kommt, soweit Ziff. b und c in Betracht kommen durch gemeinsamen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und des Ältestenrates erfolgen: a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht mehr nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt. b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen Ungehorsam und grob unsportlichem Betragen. c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen. Von der Entscheidung ist dem Mitglied, welches zu hören ist, Mitteilung zu machen. Der Beschluss ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder, sowie Schüler, Studenten, Bundeswehrangehörige und Zivildienstleistende nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben die gleichen satzungsmäßigen Rechte (Antragsrecht, aktives und passives Wahlrecht). Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Wenn es das nicht tut, kann der Vorstand eine Spielsperre bis zur Dauer von 4 Wochen verhängen. Fühlt sich ein Mitglied aus irgend einem Grund benachteiligt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorsitzenden zu melden. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, ohne Genehmigung des Vorstandes in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

§7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder b) freiwilligen Spenden c) sonstigen Einnahmen Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a) Verwaltungsausgaben b) Aufwendungen i.S. des § 2

§8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten und des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar sowie Grundver- mögen besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung c) der Ältestenrat

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Sportwart f) dem Jugendwart Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 50. Lebensjahr überschritten haben. Wenn der Ältestenrat über eine Angelegenheit von Jugendlichen mit zu entscheiden hat, sind zwei Jugendliche, die seit mindestens zwei Jahren Vereinsmitglied und in einer Aktiven-Mannschaft des Vereins gemeldet sind nach Auswahl durch den Ältestenrat beizuziehen. Stimmrecht haben die beigezogenen Jugendlichen nicht.

§11 Wahl des Vorstandes und des Ältestenrats

Die Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und etwaiger Ausschüsse erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederver- sammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amts- zeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat grundsätzlich innerhalb von einem Monat die neue Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Neuwahl kann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederver- sammlung verschoben werden, wenn durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ein Vereinsmitglied zum kommissarischen Vorstandsmitglied bestimmt wird. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

§12 Befugnisse des Vorstandes

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder wenn 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schriftführer, der gleichzeitig Pressewart ist, obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederver- sammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Ihm obliegen die Einladungen zu den gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen eine Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke, die über 200.- DM hinaus gehen, nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsge- schäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§13 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmit- glieder sind.

§14 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 2 Jahren aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindesten 25 Jahre alt sein.

§15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16 Mitgliederversammlung

Im Monat Januar eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss 2 Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschluss- fassung der Mitgliederversammlung sind: a) Jahresberichte, b) der Rechnungsbericht und der Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahl des Vorstandes Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederver- sammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Ver- langen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Mit- gliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokoll- führer zu unterzeichnen. Der Antrag zur Entlastung des Vorstandes erfolgt durch ein Mitglied des Ältestenrates oder ein anderes langjähriges Mitglied. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durch- führung der weiteren Wahlen. Eine Wahl erfolgt nur dann durch Stimmzettel, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 3 Mitgliedern gestellt wird.

§17 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall-und Haftpflichtschutz ist durch den badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungs- vertrages gewährleistet.

§18 Auflösung

erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital- anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Stadt Sinsheim zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemein- nützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

§19 Schlussbestimmung

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den badischen Sportbund und das Registergericht und durch Versammlungs- beschluss vom 27.Januar 1962 in Kraft. Sinsheim, den 27.Januar 1962

Änderungen an der Satzung – 1993

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich. Die Jahreshauptversammlung muss in den Monaten Januar/Februar spätestens Ende Februar abgehalten sein. Die Neuwahlen finden in Zukunft nur noch alle 2 Jahre statt. Von der Versammlung bei einstimmigem Beschluss genehmigt Eingetragen am 26.Februar 1993 in das Vereinsregister- Kartellblatt VR 121 unter laufender Nr. 9 beim Amtsgericht Sinsheim. Sinsheim, den 26. Februar 1993